Die blosse Aufschrift «Besucher» reicht nicht aus, um unberechtigt parkierte Fahrzeuge polizeilich büssen zu lassen. Auch Besucherparkplätze auf Privatgrund können als öffentlich zugänglich gelten.
Eigentümer sollten deshalb:
- die Parkfelder gut sichtbar mit «Besucher» kennzeichnen;
- bei der Zufahrt ein ausdrückliches Parkverbot anbringen;
- klar angeben, wer parkieren darf, beispielsweise:
Privatgrundstück – Parkieren verboten
Ausgenommen Besucherinnen und Besucher der Liegenschaften [Hausnummern] während der Dauer ihres Besuchs.
Den zuverlässigsten Schutz bietet jedoch ein gerichtliches Verbot nach Art. 258 ff. ZPO. Dieses muss beim zuständigen Zivilgericht beantragt und mit dem bewilligten Wortlaut gut sichtbar signalisiert werden. In Basel-Stadt ist die Signalisation zusätzlich durch das Amt für Mobilität genehmigen zu lassen.
Alternativ kann der Zugang mit einer Schranke oder einem anderen Zufahrtssystem beschränkt werden. Verstösse sollten mit Fotos des Fahrzeugs, des Kontrollschilds, des Parkplatzes und der Signalisation dokumentiert werden.
Eigentümerinnen und Eigentümer grösserer Parkierungsareale können die Kontrolle auch einem privaten Bewirtschaftungsunternehmen übertragen. Bewohnerinnen und Bewohner melden diesem das Kontrollschild des Besucherfahrzeugs und reservieren den Parkplatz.
Private Bewirtschaftungsunternehmen dürfen keine Bussen aussprechen. Bei unberechtigtem Parkieren können sie jedoch eine angemessene Umtriebsentschädigung verlangen. Solche Entschädigungen wurden von den Gerichten bis zu einem gewissen Umfang als zulässig beurteilt.
Nur bei einem gerichtlichen Verbot nach Art. 258 ff. ZPO darf die Polizei Bussen aussprechen.
Urteil vom 16. Juni 2026 – Gegenstand: Einfacher Verstoss gegen die Strassenverkehrsordnung:
Ein Beitrag vom Hauseigentümerverband Basel-Stadt.