Querschenkung bei der Erbteilung

Der Tatbestand der «Querschenkung»; eine mögliche, nicht zu unterschätzende steuerliche Erschwernis im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Erbteilung[1]

A) Einleitung

Der verantwortungsbewusste Erblasser hat seinen Nachlass mit oder ohne Unterstützung durch seinen Anwalt oder Notar nach seinen Wünschen und Vorstellungen geregelt. Er hat u.a. bestimmt, wer seine Erben sind und zu welchen Quoten sie seinen Nachlass übernehmen sollen. Unbesehen um seine rechtsverbindlichen letztwilligen Anordnungen steht es seinen Erben bei Einigkeit jedoch frei, den Nachlass unter sich anders zu teilen als vom Erblasser verfügt. Das Erbrecht als Teil des Zivilrechts belässt den Erben die bezügliche Freiheit. Unbesehen darum kann es sein, dass die dem öffentlichen Recht zugehörigen kantonalen Steuerrechte[2] das von den Erben gewählte Teilungsregime negieren und in der Diskrepanz zwischen letztwillig Verfügtem und unter den Erben zusätzlich Zugewendeten – neben der Erbschaftssteuer – einen Schenkungstatbestand erblicken. Was vom Erblasser seinem Ehegatten und seinen Kindern erbsteuerfrei zugewendet werden soll und darf, führt damit potentiell zu Schenkungssteuern unter Geschwistern oder zwischen Kindern und einem Elternteil.


B) Zugrundeliegender Sachverhalt

Der Erblasser hat in Form eines Testaments (einseitig), eines Erbvertrags oder eines Ehe- und Erbvertrags (zusammen mit seiner Ehefrau) letztwillig verfügt. Nach seinem Ableben teilen die sämtlichen Erben anders als vom Erblasser angeordnet, beispielsweise indem seine Kinder weniger beanspruchen als von ihrem Vater vorgesehen und seiner Witwe, in der Regel – aber nicht zwingend – ihrer Mutter, mehr zuwenden als gemäss letztwilliger Verfügung. Die Erben schliessen hierzu einen Erbteilungsvertrag in einfacher Schriftform ab.


C) Querschenkung

Der Begriff «Querschenkung» entstammt dem Steuerrecht. Er bezeichnet Handlungen der Erben im Rahmen der Erbteilung, die – zusätzlich zu den Erbschaftssteuern – von der Schenkungssteuer erfasst werden. Der Tatbestand einer Querschenkung verlangt zweierlei: erstens einen Verzicht eines Erben zugunsten anderer Erben oder von Dritten auf Ansprüche aus einer gesetzlichen, güter- oder erbrechtlichen Regelung (Ehevertrag, Testament oder Erbvertrag) und zweitens das Vorliegen der Voraussetzungen, die für die Schenkungssteuern gelten.


Die dem Erbgang nachfolgende tatsächliche Teilung ist für die Erbschaftssteuer grundsätzlich nicht relevant, denn der Erbe erwirbt seinen Erbanspruch mit der Eröffnung des Erbgangs, falls er ihn nicht innerhalb von drei Monaten ausschlägt (Art. 567 Abs. 1 ZGB).


Verzichtet ein Erbe ohne Rechtsgrundlage und Gegenleistung ganz oder teilweise zugunsten einer anderen Person auf seinen Erbanteil, stellt dies ein Rechtsgeschäft unter Lebenden dar, das möglicherweise von der Schenkungssteuer erfasst wird.


D) Privatrechtliche Beurteilung

Es steht, wie erwähnt, den Erben frei, einvernehmlich anders zu teilen, als vom Gesetz vorgesehen oder vom  Erblasser verfügt.


E) Steuerrechtliche Betrachtung

Grundsätzlich kann und darf (gemäss Bundesgericht), wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, eine vom Gesetz oder der letztwilligen Verfügung abweichende Teilung steuerrechtlich als Querschenkung qualifiziert werden.


Beim Vorliegen einer Querschenkung werden zweimal Steuern erhoben. Die ursprünglich Begünstigten tragen eine ordentliche Erbschaftssteuer auf ihren Ansprüchen, und zwar im Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Sodann haben die endgültig Begünstigten Schenkungssteuern auf den Zuwendungen, die von der gesetzlichen Erbfolge, dem Ehevertrag oder der letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) abweichen, zu tragen; zuständig hierfür ist der Wohnsitzkanton des Verzichtenden.


Diese zweimalige Besteuerung ist dann besonders ärgerlich, wenn bei der Querschenkung aufgrund des Verwandtschaftsgrads höhere Steuern anfallen als bei einem direkten Erbanfall. Dies trifft z.B. dann zu, wenn ein Erbe zugunsten von Geschwistern oder nicht gemeinsamen Nachkommen verzichtet.

Ausnahmsweise droht dann keine (zusätzliche) Schenkungssteuer, wenn die Erben abweichend teilen, weil aus ihrer Sicht berechtigte Zweifel an der Gültigkeit der Verfügung von Todes wegen bestehen, zudem die von ihnen gewählte Nachlassregelung weder ungewöhnlich noch offenkundig gegen den Fiskus gerichtet ist.


F) Empfehlung

Eine nicht mit den Anordnungen des Erblassers übereinstimmende Teilung der Erben trägt wie ausgeführt das nicht zu unterschätzende Risiko in sich, dass der Fiskus am Wohnsitz des Verzichtenden die Abweichungen mit der Schenkungssteuer erfasst.


Der Verfasser trifft regelmässig auf Sachverhalte wie hier beschrieben, die als potenziell steuerschädlich zu betrachten sind. Es mag sein, dass die Fisci sich nicht mit Bagatellen auseinandersetzen mögen, vielleicht ist auch die Aufmerksamkeit der veranlagenden Behörden woanders. Aber: Ist einmal geteilt, liegt der steuerbare Sachverhalt auf dem Tisch – und es folgt die Veranlagung einer zusätzlichen Schenkungssteuer oder nicht. In Zweifelsfällen besteht immerhin die Möglichkeit, die zuständige Steuerbehörde im Rahmen einer konkreten, alle wesentlichen Umstände offenlegenden Anfrage um ein Steuerfrei-Ruling zu ersuchen.

[1] Einen hervorragenden Überblick über das hier besprochene Thema bietet Marc Antonio Iten, Die steuerliche Behandlung von Querschenkungen in der Erbteilung, in TREX Der Treuhandexperte 4/2021, S. 232 ff

[2] Die Erbsteuer wird vom Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers veranlagt, Querschenkungstatbestände als unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden von den Wohnsitzkantonen der verzichtenden Erben; § 118 STG BS

 

Dr. Markus W. Stadlin: Advokat und Notar

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