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Schneeräumungspflicht bleibt für den Winter 2023/2024 beim Hauseigentümer

Foto: Tiefbauamt Basel-Stadt/Stadtreinigung
12.12.2023

In seiner Motion «Winterdienst auf Trottoirs ist Staatsaufgabe!» verlangte der Grünen-Grossrat Jérôme Thiriet eine Anpassung

von § 161 Abs. 2 des Bau- und Planungsgesetzes bis vor den Beginn des Winterdienstes 2023/2024, damit die Verantwortung für

den Winterdienst auf Trottoirs der öffentlichen Hand übertragen wird.

Die Hintergründe für dieses Anliegen waren vielfältig, so zum Beispiel die Auffassung, dass die Grundeigentümer dieser Verpflichtung nur nachlässig und ungenügend nachkommen, dass zu viel Streusalz und zu wenig ökologische Mittel verwendet würden und dass es generell Staatsaufgabe sei, die Trottoirs von Schnee und Eis zu befreien. Der Grosse Rat hat die Motion am 19. Januar 2022 zur Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage innert zwei Jahren an den Regierungsrat überwiesen.

Auf Nachfrage des HEV Basel-Stadt beim Tiefbauamt Basel-Stadt wurde mitgeteilt, dass die Motion auf den Winter 2023/2024 nicht umgesetzt werden könne. Die Vorbereitungszeit sei zu kurz gewesen, damit die notwendige Infrastruktur hätte aufgebaut werden können.

Somit bleibt es für den Winter 2023/2024 bei der bisherigen Regelung, wonach der Hauseigentümer für den Winterdienst auf den Trottoirs entlang seines Grundstücks verantwortlich ist. Die Einzelheiten können dem Merkblatt des Tiefbauamts Basel-Stadt, Stadtreinigung «Pflichten bei Schneefall und Glatteis», entnommen werden. Weitere Informationen sind abrufbar unter www.tiefbauamt.bs.ch/entsorgung-sauberkeit/stadtreinigung/winterdienst.

PFLICHTEN BEI SCHNEEFALL UND GLATTEIS

Sehr geehrte Damen und Herren

Bei Schnee und Eis müssen Trottoirs, für die Grundstückserschliessung nötige Wege und vom Fussgängerverkehr beanspruchte Randzonen von Strassen von den Eigentümerinnen und Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder ihren Beauftragten begehbar gehalten werden. Wir gestatten uns, Sie auf diese Pflicht aufmerksam zu machen, und bitten Sie, die folgenden Regeln zu beachten:

  • Schneefall oder Glatteis während der Nacht sollten Sie bis um 7.30 Uhr am folgenden Morgen beseitigt haben.
  • Deponieren Sie den weggeräumten Schnee auf dem Trottoir längs des Randsteins, und zwar möglichst weit entfernt von Bäumen und deren Wurzeln.
  • Deponieren Sie verunreinigten Schnee zum Schutz der Pflanzen und Bäume nie in Rabatten und Baumscheiben.
  • Halten Sie die Strassenschalen und Entwässerungsschächte frei, damit das Schmelzwasser abfliessen kann.
  • Behandeln Sie Glatteis und festgetretenen Schnee mit feinkörnigem Splitt, Sand, Asche oder anderen geeigneten Streumitteln. Splitt können Sie bei den von uns aufgestellten Behältern beschaffen.
  • Splitt, Sand oder Asche sollten Sie nach dem Auftauen wieder wegwischen und entsorgen.
  • Auftaumittel (vor allem Streusalz) dürfen Sie nur verwenden, wenn sich die oben genannten Streumittel nicht eignen, also in Steigungen und auf Treppen.
    • der Schnee vorgängig geräumt worden ist.
    • das Schmelzwasser nicht in den Wurzelbereich von Bäumen gelangen kann.

Für Ihre Bemühungen und Ihren Beitrag zur Vermeidung von Unfällen danken wir Ihnen.

Stadtreinigung