Die Schlichtungsstelle hatte die Kündigung über eine Wohnung zu beurteilen, die wegen Zahlungsrückstands in Bezug auf den
Autoabstellplatz ausgesprochen wurde. Zugrunde lag ein Mietvertrag über eine Wohnung und einen Autoeinstellplatz. Der Vermieter stellte dem Mieter beim Mietbeginn zuerst den Wohnungsmietvertrag und einen Tag später den Mietvertrag über den Autoabstellplatz zu. Der Mieter unterzeichnete die beiden Verträge und sandte sie dem Vermieter zurück.
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