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Übertragung der Liegenschaft durch Schenkung oder Erbschaft

13.03.2014 Philippe Frésard, Notar und Rechtsanwalt, MLE/ Partner

Immobilien in Frankreich – In den ersten beiden Beiträgen wurden Fragen rund um die Form des Immobilienerwerbs in Frankreich und um die Steuern im Zusammenhang mit dem Halten einer französischen Liegenschaft behandelt. In diesem dritten Teil geht es darum, einige Möglichkeiten der Übertragung von französischen Grundstücken durch Schenkung oder Erbschaft aufzuzeigen.

Viele Schweizer Eigentümer von französischen Grundstücken möchten, dass ihre Villa an der Côte d’Azur oder ihr Chalet in Morzine mittelfristig im Familieneigentum verbleibt. In diesem Fall ist die Ergreifung gewisser Planungsmassnahmen zivilrechtlicher und steuerlicher Natur unerlässlich, um das Halten der Liegenschaft zu optimieren und deren spätere Übertragungskosten soweit wie möglich zu reduzieren.


Teilung der Steuerhoheit zwischen Frankreich und der Schweiz

Frankreich ist für die Besteuerung  der unentgeltlichen Übertragung eines in Frankreich gelegenen Grundstücks zuständig; dies selbst dann, wenn dessen Eigentümer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat.

Es ist zu beachten, dass zwischen Frankreich und der Schweiz kein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Schenkungen besteht. Hingegen existiert ein solches Doppelbesteuerungsabkommen bei Erbschaften; dessen Weiterbestehen ist allerdings sehr unsicher. Im Juli 2013 haben Frankreich und die Schweiz zwar ein revidiertes Abkommen unterzeichnet, dieses ist aber im Dezember vom Nationalrat abgelehnt worden. Es dürfte also nie in Kraft treten. Falls doch, würden die beiden wichtigsten Neuerungen die Schweizer Situation ganz erheblich schwächen. Neu würde auf der einen Seite die Übertragung von Anteilen eines Schweizers an einer ein französisches Grundstück haltenden Société Civile Immobilière (SCI) dem französischen Steuerrecht unterstellt (während sie zur Zeit dem Schweizer Steuerrecht untersteht und entsprechend in den meisten Fällen keine Steuern erhoben werden, da der überlebende Ehegat-
te bzw. die Nachkommen in allen
bzw. fast allen Kantonen von der Schenkungs-/Erbschaftssteuer befreit sind). Auf der anderen Seite zielt das revidierte Abkommen darauf ab, am Wohnsitz des in Frankreich lebenden Erben einen neuen steuerlichen Anknüpfungspunkt zu schaffen, dies selbst dann, wenn sich alle Nachlassgegenstände in der Schweiz befinden; jedoch immerhin nur unter der Voraussetzung, dass der betroffene Erbe während mindestens acht der letzten zehn Jahre in Frankreich wohnhaft war. 


Möglichkeiten der Reduktion der Besteuerung der Nachkommen

Bei der Übertragung eines Grundstücks an den Ehegatten im Rahmen einer güterrechtlichen Zuwendung oder von Todes wegen gilt es in Frankreich keine Erbschaftssteuern zu begleichen, denn der Ehegatte ist steuerbefreit.

Möchte der Eigentümer eines französischen Grundstücks dieses hingegen seinen Nachkommen schenken oder vermachen, werden diese für den über 100 000 Euro ∕ Kopf liegenden Betrag bis zu dreissig, vierzig oder sogar 45 Prozent besteuert (je nach Wert des abgetretenen Guts). Um dies (teilweise) zu verhindern, ist den Eltern zu empfehlen, ihren Nachkommen noch zu Lebzeiten Anteile an der Liegenschaft im Gegenwert von 100 000 Euro pro Elternteil und pro Kind zu schenken. Bei zwei Nachkommen kann man somit 400 000 Euro steuerfrei schenken, bei deren drei 600 000 Euro usw.

Eine weitere nützliche Strukturierungsmassnahme besteht darin, den Nachkommen innerhalb des soeben definierten Freibetrags nur das «nackte Eigentum» am Grundstück zu schenken, sich jedoch die Nutzniessung vorzubehalten. Der kapitalisierte Wert der Nutzniessung (fünfzig Prozent ab dem 51. Lebensjahr, vierzig Prozent ab dem 61. Lebensjahr usw.) kann nämlich vom Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung abgezogen werden. Je nach Situation kann auf diese Weise die Besteuerung vermieden werden. Beim Tod des Nutzniessers wird die Nutzniessung von Amtes wegen und steuerfrei gelöscht.

Schliesslich wird die künftige Finanzierung eines Immobilienerwerbs durch ein Hypothekardarlehen – insbesondere bei Annahme des neuen Übereinkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaften – zur Reduktion der im Zusammenhang mit der übertragenen Liegenschaft geschuldeten Steuern führen.


Zivilrechtliche Wirkung steuerlicher Optimierungsmassnahmen

Das Halten einer Liegenschaft durch eine SCI bewirkt, dass der eigentliche Immobilienbesitz bewegliches Vermögen darstellt. Nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts der Schweiz gilt vorab der Anknüpfungspunkt des letzten Wohnsitzes des Erblassers; folglich untersteht das bewegliche Eigentum des in der Schweiz wohnhaften Erblassers dem Schweizer Erbrecht.

Andernfalls, nämlich dann, wenn die zum Nachlass gehörende französische Liegenschaft «im eigenen Namen» gehalten wird, anerkennt das Internationale Privatrecht der Schweiz die ausschliessliche Anwendung des französischen Erbrechts am Ort der gelegenen Sache. In einem solchen Fall ergibt sich eine Nachlassspaltung, denn das Schweizer Erbrecht findet auf den Schweizer Nachlass Anwendung, während die französische Liegenschaft nach den Regeln des französischen Erbrechts übertragen wird. 

Entscheidet man sich für die Variante der Nutzniessung (an der direkt gehaltenen französischen Liegenschaft oder an den SCI-Anteilen) zu Gunsten der Eltern, kann man die Statuten dergestalt formulieren, dass den Eltern weitreichende Kompetenzen und beachtlicher Spielraum (bis hin zur Verfügungsbefugnis) überlassen werden.

■ Hält man heute eine Liegenschaft «im eigenen Namen», hat man im Todesfall mit zwei separaten Nachlässen zu tun, nämlich in der Schweiz und in Frankreich. Möchte man eine Nachlassplanung vornehmen, so sind in beiden Ländern Verfügungen von Todes wegen zu erlassen.

■ Ein Schweizer Erbvertrag wird in Frankreich grundsätzlich nicht anerkannt.

■ Ab August 2015 wird die Europäische Erbschaftsverordnung anzuwenden sein; danach sollte mit der Nachlassspaltung Schluss sein; es sollte nur noch das Schweizer oder das französische Erbrecht anwendbar sein.

Personen, die Grundeigentum in Frankreich erwerben, halten, verkaufen oder verschenken wollen, tun gut daran, die wichtigen Unterschiede des schweizerischen und französischen Systems zu kennen. Tatsächlich sind in all diesen Fällen verschiedene zivil- und steuerrechtliche Parameter zu berücksichtigen, die in dieser dreiteiligen Serie kurz erläutert wurden. Lesen Sie hier die anderen beiden Artikel:

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