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Auswirkungen für Immobilieneigentümer

20.04.2021

Bundesgesetz über die Verminderung von Treibhausgasen (CO2-Gesetz)

Gesetzestext aktuell (23. Dez. 2011)

Verabschiedetes Gesetz ab 2022

Auswirkungen für die Immobilieneigentümer

Art. 3 Reduktionsziele

1 Die Treibhausgasemissionen im Inland sind bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990 gesamthaft um 20 Prozent zu vermindern. Der Bundesrat kann sektorielle Zwischenziele festlegen.

Art. 3Verminderungsziele

1 Die Treibhausgasemissionen dürfen im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen. Im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 müssen die Treibhausgasemissionen um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden.

Die global gesteckten Ziele betreffen alle Sektoren und müssen über den gesamten Treibhausgasausstoss erreicht werden. Auch wenn die Immobilieneigentümer bisher den grössten Anteil zur Reduktion beigetragen haben, ist aus Art. 3 nicht automatisch eine grössere Absenkleistung des Gebäudesektors abzuleiten.

4 Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen.

4 Der Bundesrat kann Ziele und Zwischenziele für einzelne Sektoren und Emissionen aus fossilen Brennstoffen festlegen. Dabei werden die Vorleistungen und das wirtschaftlich realisierbare Verminderungspotenzial berücksichtigt.

Die Ziele und Zwischenziele werden in der Verordnung festgelegt, welche im Frühling 2021 in die Vernehmlassung gelangen soll. Die für den Gebäudebereich interessanten Zwischenziele werden die Absenkziele zur Anpassung der CO2-Abgabe sein. Weitergehende Ziele sind nicht zu erwarten, da solche bereits in Art. 9 festgehalten wurden.

Art. 9

1 Die Kantone sorgen dafür, dass die CO2-Emissionen aus Gebäuden, die mit fossilen Energieträgern beheizt werden, zielkonform vermindert werden. Dafür erlassen sie Gebäudestandards für Neu- und Altbauten aufgrund des aktuellen Stands der Technik.

Art. 9Grundsatz

1 Die Kantone sorgen dafür, dass die CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen, die von der Gesamtheit der Gebäude in der Schweiz ausgestossen werden, im Durchschnitt der Jahre 2026 und 2027 um 50 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. Sie erlassen dafür Gebäudestandards für Neubauten und für bestehende Bauten.

Ursprünglich wurde das Zwischenziel 2026/27 als Grundlage für die Einführung des CO2-Grenzwertes in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Mit der fixen Einführung des CO2-Grenzwertes per 2023 resp. 2026 hat das hier formulierte Ziel an Bedeutung verloren.

 

2s Die Kantone können für Ersatzneubauten und umfassende energetische Gebäudesanierungen einen Bonus auf die Ausnützungsziffer bis maximal 30 Prozent gewähren.

Dieser Absatz ist eine nette Geste, bringt jedoch nichts. Auch heute können die Kantone innerhalb ihrer Bau- und Energiegesetzgebung solche Ausnutzungsboni verteilen.

 

Art. 10CO2-Grenzwerte 

1 Ab 2023 dürfen:

a. Altbauten, deren Wärmeerzeugungsanlage für Heizung und Warmwasser ersetzt wird, in einem Jahr höchstens 20 kg CO2 aus fossilen Brennstoffen pro m2 Energiebezugsfläche verursachen. Der Wert ist in Fünfjahresschritten um jeweils 5 kg CO2 zu reduzieren.

b. Neubauten durch ihre Wärmeerzeugungsanlage für Heizung und Warmwasser grundsätzlich keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen.

Der neu eingeführte Grenzwert begrenzt den CO2-Ausstoss aus fossilen Brennstoffen, nach einem Heizungsersatz, auf 20 kg CO2 Energiebezugsfläche (EBF) und Jahr. Dies entspricht etwa 7.5 Liter Heizöl pro Quadratmeter und Jahr. In Fünfjahresschritten wird dieser Grenzwert sodann um je 5 kg CO2 gesenkt. Ab 2043 liegt der Grenzwert bei «Netto-Null». Der Grenzwert erhält seine Verbindlichkeit sobald ein Heizungsersatz ansteht. Rund 80% des heutigen Gebäudeparks werden den ab 2023 (in Kantonen mit neuen kantonalen Energiegesetzen ab 2026) eingeführten CO2-Grenzwert nicht einhalten.

Wird eine fossile Heizung nach 2023 (resp. 2026) ersetzt, muss der jeweils gültige Grenzwert bezüglich Ausstoss eingehalten werden. In den allermeisten Fällen werden hierzu bei der neuen Heizung der Einbezug von erneuerbaren Energien und gleichzeitig eine energetische Verbesserung des Gebäudes (neue Fenster, Dachdämmung usw.) notwendig sein. Eine langfristige Planung des Heizungsersatzes wird unabdingbar, um nicht plötzlich mit sehr hohen Kosten konfrontiert zu sein.

Mittelfristig läuft diese Bestimmung auf ein Verbot von fossilen Heizungen hinaus. Das in lit. b genannte Verbot von fossil betriebenen Heizungen bei Neubauten ist in seiner Wirkung gering, zumal heute kaum mehr solche Heizungen in neuen Objekten eingebaut werden.

 

4 Der für Bauten rechtlich verbindlich gesicherte Bezug CO2-neutraler erneuerbarer gasförmiger oder flüssiger Energieträger, welcher die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, kann dabei zu maximal 50 Prozent zur Erreichung der Vorgaben nach Absatz 1 Buchstabe a angerechnet werden. Der Anteil kann bis auf 100 Prozent erhöht werden, wenn gleichzeitig Massnahmen bezüglich Effizienz nachgewiesen werden. Als solche gelten insbesondere energetische Gebäudehüllen- oder Gesamtsanierungen.

Mit diesem Absatz wird der Anteil biogener Brennstoffe begrenzt. Hier wird fälschlicherweise ein biogener Brennstoff pönalisiert, obwohl dieser klimaneutral ist, allenfalls gar klimaneutraler als der Strom für Wärmepumpen.

Anderseits wird mit diesem Absatz verhindert, dass sich Immobilieneigentümer in falscher Sicherheit wähnen. Kurzfristig wird es zu wenig biogene Brennstoffe zur Verfügung haben, um damit in grösserem Ausmass Gebäudeheizungen betreiben zu können. Langfristig werden diese Energieträger in der Mobilität und bei Hochtemperaturprozessen benötigt werden.

 

Art. 82 Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden

In Kantonen, welche bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Teil F des Basismoduls der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich vom 9. Januar 2015 oder eine strengere Regelung in Bezug auf den Anteil erneuerbarer Energie beim Heizungsersatz in Kraft gesetzt haben, gelten die Vorschriften nach Artikel 10 Absätze 1–4 ab dem Jahr 2026.

Mit dieser Regelung erhalten die Kantone, welche die MuKEn-Regelung zum Heizungsersatz bis Ende 2021 eingeführt haben, einen Aufschub bei der Einführung des CO2-Grenzwertes. Dies vergrössert den Spielraum für die Eigentümer schlecht gedämmter Liegenschaften, ihre Heizung vor der Einführung des neuen Grenzwertes nochmals zu ersetzen. Es ist anzunehmen, dass bis auf die Kantone BE, SO und AG alle Kantone den
Teil F bis Ende 2021 einführen werden.

Art. 29 CO2-Abgabe

1 Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen.

2 Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden.

Art. 34 CO2-Abgabe

1 Der Bund erhebt eine Abgabe auf der Herstellung, Erzeugung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen (CO2-Abgabe).

2 Der Bundesrat setzt den Abgabesatz zwischen 96 Franken und 210 Franken pro Tonne CO2 fest.

Die CO2-Abgabe beträgt ab 1.1.2022 CHF 120 pro Tonne CO2 (ca. 31 Rp./l Heizöl). Mit dem neuen Gesetz wird diese Abgabe ausgebaut und soll bis auf CHF 210 pro Tonne CO2 (ca. 55 Rp./l Heizöl) erhöht werden können.

Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat in der Verordnung wieder Ziele in Zweijahresschritten definieren wird, anhand derer in ebensolchen Schritten die Abgabe erhöht werden kann.

Art. 34 Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden

1 Ein Drittel des Ertrags aus der CO2-Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr wird für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr verwendet. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge an Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG).

Art. 53 Klimafonds

2 Ein Drittel des Ertrags der CO2-Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr, und weniger als die Hälfte des Ertrags aus der Flugticketabgabe und aus der Abgabe Allgemeine Luftfahrt werden für Massnahmen zur wesentlichen Verminderung von Treibhausgasemissionen eingesetzt.

 

Art. 55 Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden

1 Aus dem Klimafonds werden höchstens im Umfang der Mittel, die aus der CO2-Abgabe in den Klimafonds eingelegt wurden, für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden, einschliesslich Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von Elektrizität im Winterhalbjahr, verwendet. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge an Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 EnG.

Die Teilzweckbindung wird in einen neuen, mit den Lenkungsabgaben alimentierten Fonds, umgewandelt. Weiterhin sollen CHF 450 Mio. pro Jahr zur Förderung von energetischen Massnahmen im Gebäudebereich zur Verfügung stehen. Das Ausschöpfen dieses Betrages hängt nach wie vor massgeblich von den Förderprogrammen der Kantone ab. Nur wenn diese ihre Beiträge ebenfalls leisten, ist der volle Bezug der Mittel aus der CO2-Abgabe möglich.

2 Der Bund unterstützt zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung. Er setzt dafür einen kleinen Teil der in Absatz 1 vorgesehenen Mittel ein, höchstens aber 30 Millionen Franken. Der Bundesrat legt die Kriterien und Einzelheiten der Unterstützung sowie den jährlichen Höchstbetrag der Finanzhilfen fest.

2 Mit jährlich 60 Millionen Franken aus den Mitteln nach Absatz 1 sowie den von den Kantonen nicht ausgeschöpften Globalbeiträgen finanziert der Bund insbesondere Massnahmen für:

a. kantonale, kommunale und überkommunale räumliche Energieplanungen für erneuerbare Energiequellen;

b. Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung;

c. Ersatz fossil betreibbarer Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen durch eine Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien;

d. Überwindung der in Spezialfällen aus Artikel 10 entstehenden Liquiditätsengpässen durch Absicherung und Standardisierung von Energie-Contracting-Lösungen, um Marktangebote für kleinere Gebäude zu stimulieren;

e. Absicherungen von Risiken von Investitionen in den Neubau und Ausbau thermischer Netze und der dazugehörenden Wärmeerzeugungsanlage, die mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden;

f. Absicherungen von langfristigen Risiken von Investitionen in die klimaverträgliche Modernisierung von Gebäuden;

g. Installationen von Ladeinfrastrukturen in Mehrparteiengebäuden;

h. Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase. 

Die Fördermittel für zusätzliche Massnahmen werden auf CHF 60 Mio. Franken verdoppelt. Neu fallen hierunter auch Massnahmen, die direkt den Immobilieneigentümer zugute kommen. Dies betrifft zum Beispiel die Förderung des Heizungsersatzes oder die Installation von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge. Sobald diese Massnahmen globalbeitragsberechtigt sind, dürften weitere Kantone diese in ihre Förderprogramme aufnehmen.